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Schönheitsreparaturen beim Auszug: Was du wirklich renovieren musst

Schönheitsreparaturen beim Auszug: Welche Klauseln wirksam sind, was besenrein heißt, wann Dübellöcher und bunte Wände zum Problem werden – mit BGH-Urteilen, Beispiel und Checkliste.

Aktualisiert am 3. September 2026

Kaum ein Thema sorgt beim Auszug für so viel Unsicherheit wie die Schönheitsreparaturen. Muss ich streichen? Reicht besenrein? Was ist mit den Dübellöchern und der petrolblauen Wand im Schlafzimmer? Die Antwort hängt fast immer vom Mietvertrag ab – und davon, ob die Klausel darin überhaupt wirksam ist. Der Bundesgerichtshof hat in den vergangenen Jahren viele übliche Formulierungen gekippt. Dieser Artikel erklärt den Grundsatz, zeigt, welche Klauseln halten und welche nicht, grenzt normale Abnutzung von Schäden ab und endet mit einer Checkliste für die Übergabe.

Der Grundsatz: Instandhaltung ist Sache des Vermieters (§ 535 BGB)

Nach § 535 BGB muss der Vermieter die Wohnung während der gesamten Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand erhalten. Dazu gehören grundsätzlich auch die Schönheitsreparaturen, also das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Nicht dazu zählen Arbeiten am Bodenbelag wie das Abschleifen von Parkett oder das Erneuern eines Teppichs – das ist Instandsetzung.

Diese Pflicht kann der Vermieter per Mietvertrag auf den Mieter übertragen, und in den meisten Formularverträgen passiert genau das. Die Übertragung wirkt aber nur, wenn die Klausel wirksam ist. Ist sie unwirksam, fällt die Pflicht komplett auf den Vermieter zurück – es gibt keine abgeschwächte Version, die dann noch gilt. Ohne wirksame Klausel musst du beim Auszug also nicht renovieren. Was du in jedem Fall schuldest, ist die Rückgabe ohne Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

Wirksame und unwirksame Klauseln: die Linie des BGH

Der BGH hat über Jahre eine Linie entwickelt, an der sich fast jede Klausel messen lässt. Unwirksam ist alles, was den Mieter unangemessen benachteiligt. Ein Meilenstein ist das Urteil vom 18. März 2015 (VIII ZR 185/14): Wer die Wohnung unrenoviert übernommen hat und dafür keinen angemessenen Ausgleich bekam, etwa eine mietfreie Zeit, muss beim Auszug nicht renovieren. Im selben Jahr kippte der BGH auch die weit verbreiteten Quotenklauseln.

  • Unwirksam: starre Fristen („alle drei Jahre Küche und Bad, alle fünf Jahre Wohnräume“) ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand
  • Unwirksam: Quotenklauseln, die beim Auszug einen prozentualen Kostenanteil verlangen (BGH 2015)
  • Unwirksam: Renovierungspflicht, obwohl die Wohnung unrenoviert übernommen wurde und kein Ausgleich gezahlt wurde (BGH VIII ZR 185/14)
  • Unwirksam: Endrenovierungsklauseln, die eine Renovierung beim Auszug unabhängig vom Zustand vorschreiben
  • Unwirksam: Vorgaben zur Farbgestaltung während der Mietzeit („nur in Weiß“)
  • Wirksam sein kann: eine Klausel mit flexiblen Fristen („in der Regel“, „üblicherweise“), wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde und tatsächlich Renovierungsbedarf besteht

Wer beweisen muss, wie die Wohnung übergeben wurde

Ob deine Klausel hält, prüft im Zweifel ein Mieterverein. Ein Punkt wird dabei gern übersehen: Wer sich darauf beruft, die Wohnung unrenoviert übernommen zu haben, muss das nach der Rechtsprechung in der Regel selbst beweisen. Genau dafür ist das Einzugsprotokoll da – mit Fotos und dem ausdrücklichen Vermerk, in welchem Zustand Wände, Decken und Türen übernommen wurden.

Was „besenrein“ wirklich bedeutet

Viele Mietverträge verlangen die Rückgabe „besenrein“, und die Formulierung wird oft überinterpretiert. Nach der Rechtsprechung heißt besenrein: Die Wohnung ist gefegt, grober Schmutz ist entfernt, Müll und Reste des Umzugs sind weg. Eine Grundreinigung, geputzte Fenster oder ein shampoonierter Teppich sind damit nicht gemeint.

  • Gehört dazu: Böden fegen oder saugen, Spinnweben entfernen, Müll und Sperrmüll entsorgen, grobe Flecken beseitigen
  • Gehört dazu: Küche und Bad von groben Verschmutzungen befreien, Herd und Backofen ohne Fettkrusten
  • Gehört nicht dazu: Fenster putzen, Teppiche shampoonieren, Wände abwaschen, Grundreinigung durch eine Firma

Normale Abnutzung oder Schaden?

Gebrauchsspuren, die durch vertragsgemäßes Wohnen entstehen, sind mit der Miete abgegolten – dafür musst du weder renovieren noch zahlen. Dazu gehören leichte Laufspuren im Teppich, matte Stellen im Parkett oder vergilbte Tapeten. Ein Schaden liegt dagegen vor, wenn etwas über diesen Gebrauch hinausgeht: Brandflecken, tiefe Kratzer, Wasserschäden durch Unachtsamkeit, Schimmel durch fehlendes Lüften oder Haustierschäden am Türrahmen.

Dübellöcher sind der Klassiker. Wer Regale, Lampen und Bilder aufhängt, darf dafür bohren – Dübellöcher in üblichem Umfang gelten als vertragsgemäßer Gebrauch. Erst eine ungewöhnlich hohe Zahl kann Schadensersatz auslösen. Verschließen mit Spachtelmasse ist beim Auszug üblich und vermeidet Diskussionen, auch wenn es nicht in jedem Fall geschuldet ist.

Kräftige Wandfarben sind der zweite Klassiker. Der BGH hat 2013 entschieden (VIII ZR 416/12), dass ein Mieter schadensersatzpflichtig sein kann, wenn er die Wohnung in einem Zustand zurückgibt, den viele Mietinteressenten nicht akzeptieren würden – etwa mit Wänden in kräftigem Rot oder Blau. Das gilt unabhängig von einer Renovierungsklausel. Während der Mietzeit darfst du streichen, wie du willst; beim Auszug sollte die Wohnung in neutralen, hellen Farben zurückgehen.

Rückbau eigener Einbauten

Alles, was du selbst eingebaut hast, musst du beim Auszug grundsätzlich wieder entfernen und den ursprünglichen Zustand herstellen: Einbauküche, Laminat über dem Teppich, Wandregale, Deckenpaneele, Katzenklappe, Markise. Der Vermieter muss deine Einbauten nicht übernehmen – auch dann nicht, wenn sie die Wohnung aufwerten.

In der Praxis lohnt es sich, früh zu fragen. Viele Vermieter übernehmen Einbauten gern, weil sie die Wohnung leichter vermietbar machen; manchmal zahlt der Nachmieter eine Ablöse. Jede Vereinbarung gehört schriftlich ins Übergabeprotokoll – eine mündliche Zusage im Treppenhaus ist Wochen später nichts mehr wert.

Checkliste: Renovierung vor der Übergabe

Geh die folgenden Punkte in den Wochen vor dem Auszug durch, nicht erst am Übergabetag. Vieles davon lässt sich mit einem Blick in Mietvertrag und Einzugsprotokoll klären.

  • Mietvertrag lesen: Enthält er eine Schönheitsreparaturklausel? Starre Fristen, Quote oder Endrenovierung? Im Zweifel prüfen lassen
  • Einzugsprotokoll ansehen: Wurde die Wohnung renoviert oder unrenoviert übernommen? Gab es einen Ausgleich?
  • Kräftige Wandfarben in neutrale, helle Töne zurückstreichen – unabhängig von der Klausel
  • Dübellöcher verschließen, Dübel entfernen, sichtbare Beschädigungen beseitigen
  • Eigene Einbauten zurückbauen oder die Übernahme schriftlich vereinbaren
  • Wohnung besenrein übergeben: fegen, Müll raus, grobe Verschmutzungen in Küche und Bad beseitigen

Den Zustand beim Auszug festhalten

Was du renoviert hast und was nicht, zählt am Ende nur, wenn es dokumentiert ist. Mit Übergabeheld gehst du Raum für Raum durch: jeder Mangel mit Foto direkt am Eintrag, Zählerstände und Schlüssel in festen Feldern, am Ende das PDF mit beiden Unterschriften noch vor Ort. So steht fest, in welchem Zustand die Wohnung tatsächlich zurückging – und nicht, was jemand Wochen später in Erinnerung hat.

Praxisbeispiel

Beispiel: Unrenoviert eingezogen – muss ich beim Auszug streichen?

Lena zieht 2021 in eine Altbauwohnung. Die Tapeten sind vergilbt, in Küche und Flur gibt es zahlreiche alte Dübellöcher, ein Zimmer ist in Ocker gestrichen. Im Einzugsprotokoll wird der Zustand Raum für Raum mit Fotos festgehalten, das Wort „unrenoviert“ steht ausdrücklich drin. Eine mietfreie Zeit oder einen anderen Ausgleich gab es nicht. Der Formularmietvertrag enthält die Klausel: „Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter; sie sind spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses auszuführen.“

Beim Auszug 2026 verlangt der Vermieter, dass Lena alle Räume streicht. Nach der Rechtsprechung des BGH von 2015 ist die Klausel in ihrem Fall unwirksam: Sie hat die Wohnung unrenoviert übernommen und keinen Ausgleich erhalten. Eine Renovierungspflicht besteht damit nicht – und weil die Klausel unwirksam ist, fällt sie ganz weg, nicht nur teilweise.

Aber: Lena hat das Schlafzimmer während der Mietzeit dunkel petrolblau gestrichen. Diese Wände muss sie nach dem Urteil von 2013 in einen neutralen Farbton zurückführen, sonst riskiert sie Schadensersatz. Sie streicht das Schlafzimmer weiß, verschließt ihre eigenen Dübellöcher, übergibt besenrein – und legt bei der Übergabe das Einzugsprotokoll mit den Fotos von 2021 vor. Ohne das Einzugsprotokoll hätte sie beweisen müssen, dass die Wohnung damals unrenoviert war.

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Häufige Fragen

Muss ich beim Auszug streichen?

Nur wenn dein Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel enthält und tatsächlich Renovierungsbedarf besteht. Bei unwirksamen Klauseln – starre Fristen, Quotenregelung, unrenoviert übernommen ohne Ausgleich – entfällt die Pflicht komplett. Kräftige Wandfarben musst du aber unabhängig davon in neutrale Töne zurückstreichen.

Was heißt besenrein genau?

Gefegt oder gesaugt, grober Schmutz entfernt, Müll und Umzugsreste weg. Fenster putzen, Teppiche reinigen oder eine Grundreinigung sind damit nicht gemeint. Stark verschmutzte Bereiche wie ein verklebter Herd oder eine verkalkte Toilette können dagegen als Mangel gelten.

Muss ich Dübellöcher verschließen?

Dübellöcher in üblichem Umfang gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch und sind kein Schaden. Verschließen ist beim Auszug trotzdem verbreitet und verhindert Streit. Bei ungewöhnlich vielen Löchern oder Bohrungen in Fliesen kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.

Darf der Vermieter wegen bunter Wände Geld verlangen?

Ja, das kann er. Nach dem BGH-Urteil von 2013 (VIII ZR 416/12) kann eine Rückgabe mit Wänden in kräftigen Farben schadensersatzpflichtig machen, weil viele Nachmieter einen solchen Zustand nicht akzeptieren. Streiche vor dem Auszug in helle, neutrale Farben zurück.

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